Verwaltungsgerichtshof
31.01.2022
Ra 2021/13/0095
GRS wie 2009/13/0209 E 29. Jänner 2014 VwSlg 8880 F/2014 RS 3
Zugeflossen ist eine Einnahme nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 2006, 2003/15/0128, vom 29. April 2010, 2007/15/0293, und vom 26. Februar 2013, 2010/15/0061), sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0156, mwN). Die Einnahme muss tatsächlich in das Vermögen des Steuerpflichtigen übergegangen sein und muss der Steuerpflichtige über die Einnahme "frei verfügen" können (Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 8).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130095.L01