Verwaltungsgerichtshof
20.09.2023
Ra 2021/13/0082
Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht (jedenfalls) nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 zu begründen. Wird eine für die Anerkennung eines Mietvertrages zivilrechtlich erforderliche Mindestmiete nicht erreicht, kann nicht von einem entgeltlichen Mietverhältnis ausgegangen werden und ist die Gebrauchsüberlassung dem Hoheitsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen vergleiche etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2017/15/0022). Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag (gemäß Paragraph 1090, ABGB) oder ein unentgeltlicher Leihvertrag (gemäß Paragraph 971, ABGB) zugrunde liegt vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0002, mit Verweis auf das Urteil des OGH vom 10.6.2015, 7 Ob 218/14f).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130082.L02