Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0063

Rechtssatz

Vertretungsbefugnisse werden nicht nur durch Organisationsnormen der juristischen Person eingeräumt; Vertretungsbefugnisse können auch rechtsgeschäftlich - wie etwa die Prokura - eingeräumt werden. Dass andere Vollmachten als die Prokura - wenn auch diese durch die Eintragung im Firmenbuch (Paragraph 53, UGB) und ihre weitgehende Unbeschränkbarkeit (Paragraph 50, UGB) hervorgehoben ist - in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen wären, ist nicht erkennbar vergleiche auch Paragraph 83, Absatz 3, WTBG 2017: "besonders ermächtigter Berufsberechtigter"). Auch eine Person, die - wenn auch etwa nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder Prokuristen - zur Vertretung einer juristischen Person rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, handelt als Vertreter dieser juristischen Person. Das Verschulden dieser Person ist der juristischen Person und damit auch der von dieser juristischen Person als steuerlicher Vertreter vertretenen Partei des Abgabenverfahrens zuzurechnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130063.L04