Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0019

Rechtssatz

Nicht jede unangebrachte Bemerkung indiziert eine Befangenheit, wenn die Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde vergleiche z.B. VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J06