Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/13/0019

Rechtssatz

Die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals ist dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Eine Befangenheit ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Richter vor der Verhandlung durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat vergleiche VwGH 4.9.2014, 2013/15/0291, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J08