Verwaltungsgerichtshof
17.01.2024
Ro 2021/13/0019
GRS wie Ra 2019/13/0038 B 17. Dezember 2021 RS 1 (hier anstelle des letzten Satzes: "Gleiches gilt auch im Fall einer Einstellung eines Strafverfahrens.")
Ob Abgaben hinterzogen sind, bildet eine Vorfrage nach Paragraph 116, Absatz eins, BAO für die Frage, ob die längere Verjährungsfrist des Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des Paragraph 207, Absatz 2, BAO ist nach Paragraph 33, FinStrG zu beurteilen. Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln vergleiche VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN). Im Falle eines Freispruches im Strafverfahren sowie in jenen Fällen, in denen es kein Strafverfahren gibt, ist es damit Sache des Finanzamtes, die maßgebenden Hinterziehungskriterien nachzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J03