Verwaltungsgerichtshof
18.07.2023
Ra 2021/12/0071
Befolgt ein nicht berufsmäßiger, offenbar nicht rechtskundiger Einschreiter die vom VwG erteilte Aufforderung zum Nachweis seiner Bevollmächtigung vollinhaltlich, muss er keinesfalls davon ausgehen, dass das VwG ohne Setzung weiterer Verfahrensschritte davon ausgehen werde, dass eine ausreichende Vollmachtserteilung nicht erfolgt sei. Es entspricht auch durchaus der Lebenserfahrung, dass ein nicht berufsmäßiger, offenbar nicht rechtskundiger Vertreter mit dem Vollmachtgeber mündlich das weitere Einschreiten im Verfahren von dem VwG bespricht und im Einverständnis mit dem Vollmachtgeber weiter als Vertreter einschreitet, dabei aber nicht bedenkt, dass dafür aufgrund des Wortlauts der bislang vorliegenden Vollmachtsurkunde ein eigener Vollmachtsnachweis erforderlich wäre.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120071.L04