Verwaltungsgerichtshof
03.04.2023
Ra 2021/12/0032
Nach seinem insofern eindeutigen Wortlaut verweist Paragraph 2, NÖ DPL 1972 auf bundesrechtliche Normen nur, "[s]oweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird". Mit der Formulierung "soweit ... nichts anderes bestimmt ist" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der Rückgriff auf verwiesene Rechtsvorschriften nur dann in Betracht kommt, wenn das verweisende Gesetz den Regelungsgegenstand nicht einer abschließenden Regelung unterworfen hat vergleiche VwGH 15.5.2002, 2000/12/0102).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120032.L07