Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/12/0032

Rechtssatz

Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- oder Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet als solche kein Indiz für Befangenheit vergleiche OGH 18.1.2007, 6 Ob 290/06z), ebensowenig wie dies Rechtsverletzungen allein begründen vergleiche VwSlg. 8783 A/1975; VwGH 9.9.1998, 98/04/0101).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120032.L01