Verwaltungsgerichtshof
14.12.2022
Ra 2021/12/0031
GRS wie 2003/06/0138 E 27. November 2003 RS 1
Ein gerichtlicher Vergleich ist einerseits ein prozessualer Akt in der Erscheinungsform eines Exekutionstitels (Paragraph eins, Ziffer 5, EO). Als solcher ist seine Tragweite allein auf Grund seines Wortlautes (Paragraph 7, Absatz eins, EO) auszulegen. Daneben ist er aber auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die ihre privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zueinander bestimmt. Als solche ist er nach den Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB, also insbesondere auch nach dem zu Grunde liegenden Parteiwillen auszulegen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120031.L02