Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/12/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/12/0047 B 7. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss rechtzeitig geltend gemacht werden (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung). Fallbezogen wäre die Geltendmachung in der Stellungnahme des Beamten zum eingeholten Sachverständigengutachten in Betracht gekommen, wo auch das Vorliegen anderer Gründe für dessen Befangenheit behauptet wurde. Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können vergleiche VwGH 28.2.2008, 2006/06/0234).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021120010.J08