Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0177

Rechtssatz

Wenn eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme im Sinn von Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 beigebracht werden sollte, wäre die Lenkberechtigung nur unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (in Verbindung mit einer Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung, dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0088; 18.10.2017, Ra 2017/11/0232) zu erteilen. Im Fall des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz FSG-GV 1997 wäre indes bei Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, aus der sich das Nichtbestehen einer aktuellen Alkoholabhängigkeit ergäbe, die Lenkberechtigung (sofern nicht andere Gründe entgegenstehen) dem Revisionswerber uneingeschränkt zu erteilen. Anderenfalls, d.h. wenn die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eine aktuelle Alkoholabhängigkeit attestierte, wäre aber die Lenkberechtigung nicht bloß eingeschränkt, sondern gar nicht zu erteilen (VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284). Die in Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5, FSG-GV 1997 vorgesehenen Rechtsfolgen sind nicht ident. Daher ist es rechtlich nicht bedeutungslos, ob eine fachärztliche Stellungnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV 1997 und/oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zweiter FSG-GV 1997 einzufordern ist (VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110177.L03