Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0177

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0240 E 23. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch reicht nicht aus den Verdacht, es bestehe Alkoholabhängigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV 1997 zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110177.L02