Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0171

Rechtssatz

Für den Fall, dass bereits vor Setzen der betreffenden Tathandlungen im Sinn von Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 eine bestimmte Grunderkrankung bestanden haben sollte, sind konkrete Feststellungen zu dieser Grunderkrankung zu treffen, und es ist diesbezüglich darzulegen, welche konkreten Umstände oder Vorfälle einen unbedenklichen Rückschluss auf eine solche schon zuvor bestehende Erkrankung zulassen vergleiche VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027; 21.8.2014, Ro 2014/11/0044).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L02