Verwaltungsgerichtshof
06.05.2022
Ra 2021/11/0171
Zwecks Prüfung von auf Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 gestützten Ansprüchen hat das VwG erstens konkrete Feststellungen zu der ins Treffen geführten Gesundheitsschädigung und zweitens einwandfreie und umfassende Feststellungen zu den potentiell für die Gesundheitsschädigung kausalen Tathandlungen zu treffen, und zwar insbesondere hinsichtlich Beginn, Dauer, Häufigkeit und Art der behaupteten Handlungen vergleiche z.B. VwGH 21.8.2014, Ro 2014/11/0027, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110171.L01