Verwaltungsgerichtshof
15.06.2022
Ra 2021/11/0041
Schon aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass Paragraph 29, Absatz 3, LSD-BG 2016 keinen Strafaufhebungs- oder -ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG normiert. Denn sowohl Absatz 2, als auch Absatz 3, des Paragraph 29, LSD-BG 2016 setzen voraus, dass der in dessen Absatz eins, umschriebene Straftatbestand nach der objektiven und subjektiven Tatseite erfüllt ist. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 2,, entfällt die Strafbarkeit. Kommt es zu einer Nachzahlung unter den Anforderungen des Absatz 3,, bleibt zwar die Strafbarkeit bestehen, es ist jedoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110041.L01