Verwaltungsgerichtshof
07.09.2023
Ra 2021/11/0010
Der Vorrang des Unionsrechts verpflichtet die nationalen Behörden nur insoweit, eine nationale Regelung, die teilweise gegen das in Artikel 20, der Richtlinie 2014/67/EU vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen verstößt, unangewendet zu lassen, als dies erforderlich ist, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen vergleiche EuGH 8.3.2022, C-205/20).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110010.L03