Verwaltungsgerichtshof
07.09.2023
Ra 2021/11/0010
GRS wie 2010/04/0102 E 6. März 2013 RS 1
Nach dem in Paragraph 59, Absatz eins, AVG normierten Determinierungsgebot muss aus dem Spruch klar und unzweideutig hervorgehen, worüber und wie entschieden wurde. Ist der Spruch entgegen diesen Anforderungen in sich widersprüchlich bzw. können verschiedene Spruchpunkte nicht logisch nebeneinander bestehen, so belastet dies den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110010.L02