Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/11/0005

Rechtssatz

Für das Auskunftsverweigerungsverfahren ergeben sich im Zusammenhang mit einer Antragsänderung (im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG) Besonderheiten, die mit der Sache des Verfahrens vor der Behörde und dem VwG zusammenhängen. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtG 1987 wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, Rn 30, mwN). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vor, ist Inhalt der Entscheidung der Behörde der Ausspruch, dass die Auskunft verweigert wird vergleiche VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn 43, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J09