Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/11/0005

Rechtssatz

Der Bundesminister für Arbeit ist nicht zur Erteilung der begehrten Auskünfte betreffend die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG 1994 verpflichtet, weil der Auskunftswerber diese Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG 1987 direkt beim AMS begehren könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J06