Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2021/11/0005

Rechtssatz

Der VwGH hat die Anwendbarkeit des AuskunftspflichtG 1987 im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2009, 2008/17/0151, auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde, eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, und im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ro 2017/07/0026, auf das Umweltbundesamt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bejaht. Durch das AMSG 1994 wurde die Arbeitsmarktverwaltung des Bundes aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedert und ihre Durchführung dem AMS übertragen vergleiche Regierungsvorlage 1468 BlgNR 18. GP, 28). Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins, AMSG 1994). Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz - darunter die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß Paragraph 37 b, AMSG 1994 - bestreitet das AMS im Namen und auf Rechnung des Bundes (Paragraph 42, Absatz eins, AMSG 1994). Soweit das AMS behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit (Paragraph 58, Absatz eins, AMSG 1994). Soweit das AMS nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des BM für Arbeit (Paragraph 59, Absatz eins, AMSG). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist aus den in den genannten hg. Erkenntnissen 2008/17/0151 und Ro 2017/07/0026 dargelegten Erwägungen das AuskunftspflichtG 1987 auch auf die Erteilung von Auskünften über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des AMS anwendbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021110005.J04