Verwaltungsgerichtshof
24.01.2023
Ra 2021/10/0123
Die in Paragraph 24, Absatz eins und 2 SchPflG 1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ergeben sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz, dies schließt jedoch nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040 und 0041). Eine solche Konkretisierung liegt vor, wenn angeordnet wird, dass die Eltern für den Schulbesuch des Kindes ab einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Schule zu sorgen haben. Bei Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG 1985 handelt es sich um eine Norm, mit deren Vollziehung gemäß der Generalklausel des Paragraph 31, Absatz 2, SchPflG 1985 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist; es liegt eine Angelegenheit des Vollzugsbereiches des Bundes vor vergleiche auch Artikel 14 und Artikel 113, Absatz eins, B-VG). Gemäß Paragraph 33, Ziffer eins, Bildungsdirektionen-EinrichtungsG 2017 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion, die in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes liegen, das BVwG, weshalb das VwG Wien das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf den Paragraph 24, SchPflG 1985 betreffenden Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet hat.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100123.L05