Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/10/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/10/0095 E 1. Juni 2021 RS 1 (hier nur vierter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der Legaldefinition des Paragraph 7, Absatz 8, OÖ SHG AusführungsG 2020 sind unter "alleinerziehenden Personen" iSd. Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, jene Personen zu verstehen, die "ausschließlich" mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft leben, gegenüber denen sie mit der Obsorge bzw. der Pflege und Erziehung betraut sind. Die letztgenannte Personengruppe umfasst Minderjährige, sohin Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 158, Absatz eins, ABGB). Die Obsorge (und sohin auch die Verpflichtung zur Pflege und Erziehung) für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit (Paragraph 183, Absatz eins, ABGB; vergleiche VwGH 19.9.2003, 2000/12/0035; 9.1.2020, Ro 2019/19/0010-0011). Die Eigenschaft einer sozialhilfeberechtigten Person als "alleinerziehende Person" iSd. Paragraph 7, Absatz 8, OÖ SHG AusführungsG 2020 kommt somit nicht in Betracht, wenn bzw. sobald die Haushaltsgemeinschaft, der diese Person angehört, (auch nur) eine weitere volljährige Person umfasst. Auf den Umstand, dass diese Person gegenüber einer in der Haushaltsgemeinschaft lebenden (volljährigen) Person allenfalls zum Unterhalt verpflichtet ist, stellt das Gesetz nicht ab. Daraus folgt, dass der Alleinerzieherbonus nach Paragraph 7, Absatz 3, OÖ SHG AusführungsG 2020 lediglich in dem Fall gebührt, dass die sozialhilfeberechtigte Person ausschließlich mit (weiteren) minderjährigen Personen in Haushaltsgemeinschaft lebt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100121.L02