Verwaltungsgerichtshof
03.03.2023
Ra 2021/10/0103
GRS wie Ra 2019/10/0158 E 27. Februar 2020 RS 2
Eine Anrechnung hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz Wr. MSG 2010 nur dann zu erfolgen, wenn das Einkommen (u.a.) der/des nicht anspruchsberechtigten Lebensgefährtin/Lebensgefährten 75% des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt. Der nicht anzurechnende Betrag des genannten Einkommens entspricht damit dem Mindeststandard, der auch für in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. MSG 2010 lebende volljährige (anspruchsberechtigte) Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr zum Tragen kommt vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. MSG 2010). Im Falle einer Anrechnung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz legcit. wäre damit eine anspruchsberechtigte Person, die eine Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Wr. MSG 2010 mit einer nicht anspruchsberechtigten Person bildet, nicht schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die mit einer weiteren anspruchsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, legcit. lebt, ist doch gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz legcit. bei der Berechnung von Mindestsicherungsleistungen auch das Einkommen der anspruchsberechtigten Personen einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend zu berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100103.L01