Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2021

Geschäftszahl

So 2021/10/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

So 2021/10/0003

Rechtssatz

Der Antragsteller stützt sein Vorbringen zur Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit auf Paragraph 69, ZPO. Dabei lässt er außer Acht, dass jede Behörde und öffentliche Dienststelle im Fall des Verdachts einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, schon gemäß Paragraph 78, Absatz eins, StPO 1975 zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist; diese Anzeigepflicht gilt unter anderem für Organe der Gerichtsbarkeit. Schon mit Blick darauf begründet die vom Einschreiter hervorgehobene Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde keine Befangenheit der zuständigen Richterin.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021100002.X01