Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0269

Rechtssatz

Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L07