Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2021/09/0269
Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L07