Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2021/09/0269
Auch Ärzten muss es möglich sein, in dieser Eigenschaft an öffentlichen Debatten über gesundheitspolitische Themen vergleiche EGMR 16.2.2016, Ärztekammer für Wien und Dorner/Austria, 8895/10) teilzunehmen und Sachkritik zu äußern, zumal diesen eine höhere Expertise zukommt vergleiche VfGH 2.3.1994, B 2045/92). Zu betonen ist allerdings, dass bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Aussagen von Ärztinnen und Ärzten, insbesondere zum Schutz des Vertrauens der allgemeinen Bevölkerung in die Seriosität der Berufsausübung und Fachexpertise, ein - auch im ärztlichen Berufsrecht verankerter - strengerer Maßstab anzulegen ist. Äußerungen, die "gar der Vernunft" widersprechen, sind von der Meinungsäußerungsfreiheit keinesfalls gedeckt vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L06