Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2021/09/0269
Die konkrete Gewichtung der zu schützenden Rechtsgüter und die Frage der Verhältnismäßigkeit einer disziplinären Maßnahme ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Eine solche Abwägung ist daher - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L05