Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2021/09/0269
Der Eingriff durch eine disziplinarrechtliche Bestrafung, die sich gegen die Meinungsäußerungsfreiheit richtet, ist am Maßstab des Artikel 10, MRK zu messen vergleiche VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der MRK wie jene des Artikel 10, Absatz 2, MRK erfordert eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L04