Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0269

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des EGMR differenziert zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Die Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine fließende, die im jeweiligen Einzelfall zu treffen ist. Es wird vom EGMR ausdrücklich eingeräumt, dass in vielen Fällen schwer zu entscheiden ist, ob eine bestimmte Äußerung ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung darstellt. Selbst ein Werturteil ist nur dann zulässig, wenn es auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruht vergleiche EGMR 13.11.2003, Scharsach und News Verlagsgesellschaft mbH/Österreich, 39394/98 = ÖJZ 2004,512).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L03