Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2021/09/0269
GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 5
Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und die darauf basierende Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 normiert Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand. Das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen vergleiche VfGH 12.6.2012, B 811/11, unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0108834; zur Deckung von Werbebeschränkungen bei bestimmten Berufsgruppen im Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, MRK vergleiche RIS-Justiz RS0119851; zur besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als Disziplinarvergehen vergleiche VfGH 24.2.2021, E 607/2020).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L02