Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0140 B 28. Oktober 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 und die darauf basierende Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 normiert Werbebeschränkungen für den ärztlichen Berufsstand. Das Verbot unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Ärzteschaft beeinträchtigender Informationen liegt sowohl im Interesse der Ärzteschaft als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen von sachlichen Erwägungen leiten zu lassen vergleiche VfGH 12.6.2012, B 811/11, unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0108834; zur Deckung von Werbebeschränkungen bei bestimmten Berufsgruppen im Gesetzesvorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, MRK vergleiche RIS-Justiz RS0119851; zur besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als Disziplinarvergehen vergleiche VfGH 24.2.2021, E 607/2020).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021090269.L02