Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0195

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/09/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 3 (Hier: Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, COVID-19-MaßnahmenG 2020)

Stammrechtssatz

Bei der iSd. Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020). Eine solche ist hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-MaßnahmenG 2020 nicht vorgesehen. Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, waren die Revisionen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, womit die den Revisionen anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2021/16/0020).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090195.L03