Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0182 E 17. Jänner 1995 VwSlg 14194 A/1995 RS 8 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein unmittelbares Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zum Beschäftiger (Entleiher) als Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG ist dann anzunehmen, wenn diesem aufgrund eigener Rechtsbeziehungen mit dem Dienstnehmer ein unmittelbarer (und nicht bloß vom Verleiher abgeleiteter) Rechtsanspruch auf die Arbeitsleistung zusteht. Wird diese in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht, so kommt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Entleihunternehmen zustande. Ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht jedoch hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit nach dem GmbHG nicht (auch) zum Überlasser (Verleiher), wenn ihm gegenüber für die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit keine Arbeitsleistungen erbracht werden und nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt auch gar nicht erbracht werden sollen, sondern der "Arbeitsvertrag" ausschließlich die Überlassung an Dritte als Geschäftsführer einer GmbH zum Gegenstand hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080153.L07