Verwaltungsgerichtshof
27.09.2024
Ra 2021/08/0132
GRS wie 2008/08/0153 E 16. März 2011 RS 8 (hier "Revisionsfall" statt "Beschwerdefall").
Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten, im Beschwerdefall nicht gegebenen Voraussetzungen zum Tragen. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (Hinweis E 23. November 2010, 2010/15/0135, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung einer Pflichtversicherung nicht (Hinweis E 29. Juni 2005, 2001/08/0053).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080132.L01