Verwaltungsgerichtshof
29.08.2022
Ra 2021/08/0126
GRS wie 97/08/0588 E 29. Juni 1999 VwSlg 15180 A/1999 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der
Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die
mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht
übereinstimmten. Der Irrtum ist dann als wesentlich im Sinn des
Paragraph 101, ASVG anzusehen, wenn er für die rechtliche Beurteilung des
den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden
Leistungsanspruches Bedeutung erlangt. Im Beschwerdefall kommt es
darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und nunmehr richtig
gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum
nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den
Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsabgeltung begründet
hätten (Hinweis E 4.5.1999, 97/08/0061 und E 21.4.1998, 98/08/0002).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080126.L02