Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0118

Rechtssatz

Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG bedarf es im Allgemeinen keiner näheren Angaben zum Tatort, weil der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu prüfen bzw. Beweise anzubieten und eine weitere Bestrafung ausscheidet vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080118.L02