Verwaltungsgerichtshof
18.08.2022
Ra 2021/08/0118
Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, ASVG bedarf es im Allgemeinen keiner näheren Angaben zum Tatort, weil der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage ist, den konkreten Tatvorwurf zu prüfen bzw. Beweise anzubieten und eine weitere Bestrafung ausscheidet vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080118.L02