Verwaltungsgerichtshof
13.06.2023
Ra 2021/08/0089
GRS wie Ra 2016/08/0059 B 9. Dezember 2020 RS 4 (hier ohne die Parenthese)
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern nur ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende Zahlungsverbindlichkeit bekannt gibt vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0020; 1.3.2017, Ra 2016/03/0096). Werden dagegen Einwendungen erhoben, so ist über den offenen Anspruch selbst - und nicht über die Rechtmäßigkeit des Rückstandsausweises, die kein zulässiger Entscheidungsgegenstand ist vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2016/06/0109) - in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren abzusprechen vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0205; 13.8.2013, 2011/08/0344).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080089.L01