Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/08/0011 E 8. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080082.L03