Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/08/0016

Rechtssatz

Die Einstellung der Leistung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes gemäß Paragraph 10, AlVG zu unterscheiden vergleiche dazu auch VwGH 29.11.2013, 2013/08/0250). Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 10, AlVG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach Paragraph 10, AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG, der darauf abstellt, dass "eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt", nicht in Betracht. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw. (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch Paragraph 10, AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw. acht Wochen, "verliert". Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080016.L01