Verwaltungsgerichtshof
11.03.2024
Ro 2021/08/0003
Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977, Doppelbezügen vorzukehren, verlangt es, für Zeiträume, für die Entgeltersatz aus einem Arbeitsverhältnis trotz dessen vorheriger Beendigung tatsächlich bezogen wurde, das Gebühren einer "Kündigungsentschädigung" im Sinne dieser Bestimmung und damit das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches anzunehmen. Was die konkrete Rechtsgrundlage für den Bezug der "Kündigungsentschädigung" betrifft, nimmt Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 keine Einschränkung etwa auf die Ansprüche gemäß Paragraph 1162 b, ABGB oder Paragraph 29, AngG vor. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtsgrundlage des Bezuges funktional auf den Ersatz des laufenden Entgeltes aus einem Arbeitsverhältnis trotz dessen vorheriger Beendigung gerichtet ist.
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080003.J03