Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.08.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0110 E 25. Juni 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Duldungspflicht nach Paragraph 72, WRG 1959 besteht nur, wenn die Erreichung des (gesetzlich vorgesehenen) Zweckes nicht anders möglich ist. Die Tatsache, dass auch auf Grundstücken von Dritten Baumaterial abgelagert werden könnte, würde jedoch für sich genommen keinen Grund darstellen, welcher eine Entschlagung des in Anspruch genommenen Grundeigentümers von der Zwangsrechtseinräumung rechfertigte. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die Inanspruchnahme von Grundstücken der Konsenswerber möglich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070106.L02