Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0090

Rechtssatz

Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 wird in Hinblick auf eine Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation erst dann übertreten, wenn eine solche Indirekteinleitung aufgrund des Herrührens ihres Abwassers aus einem in Anlage A IEV 1998 genannten Herkunfts(teil)bereich (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, IEV 1998) oder aufgrund des Überschreitens bzw. Nichteinhaltens eines für das Abwasser in Betracht kommenden Schwellenwerts gemäß Paragraph 3, IEV 1998 (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, IEV 1998) durch die Indirekteinleitung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und eine Bewilligung nicht vorliegt oder nicht eingehalten wird. Auf dem Boden des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es somit erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses (auch) den im konkreten Fall relevanten Herkunftsbereich des eingeleiteten Abwassers oder die Schwellenwertüberschreitung durch das eingeleitete Abwasser genau zu umschreiben. Nur so wird die Zuordnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten bewilligungslosen oder bewilligungsmissachtenden Indirekteinleitung zu Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070090.L03