Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0090

Rechtssatz

Nach Paragraph 32 b, WRG 1959 sind Indirekteinleitungen grundsätzlich bewilligungsfrei vergleiche VwGH 26.2.1998, 98/07/0003). Allerdings bestimmt die auf der Grundlage des Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 erlassene IEV 1998 jene Indirekteinleitungen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Anzeigeverfahren nach Paragraph 114, WRG 1959) bedürfen. Dabei knüpft die Bewilligungspflicht - differenziert nach öffentlichen oder privaten Kanalisationen - an Typus und Menge des Abwassers im Verhältnis zur Vorfluterkläranlage an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070090.L02