Verwaltungsgerichtshof
21.06.2022
Ra 2021/07/0090
Nach Paragraph 32 b, WRG 1959 sind Indirekteinleitungen grundsätzlich bewilligungsfrei vergleiche VwGH 26.2.1998, 98/07/0003). Allerdings bestimmt die auf der Grundlage des Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959 erlassene IEV 1998 jene Indirekteinleitungen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung (im Anzeigeverfahren nach Paragraph 114, WRG 1959) bedürfen. Dabei knüpft die Bewilligungspflicht - differenziert nach öffentlichen oder privaten Kanalisationen - an Typus und Menge des Abwassers im Verhältnis zur Vorfluterkläranlage an.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070090.L02