Verwaltungsgerichtshof
18.07.2023
Ra 2021/07/0050
GRS wie Ro 2014/07/0018 E 29. Jänner 2015 RS 1
Paragraph 38, WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren. Eine nach dieser Bestimmung zu beurteilende Bewilligung ist nicht nur dann zu versagen, wenn zusätzliche Hochwassergefahren zu befürchten sind, sondern auch bei Beeinträchtigungen sonstiger öffentlicher oder fremder Rechte vergleiche E 26. Mai 2011, 2007/07/0126).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070050.L06