Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/07/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0074 B 27. Jänner 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070049.L03