Verwaltungsgerichtshof
16.05.2022
Ra 2021/07/0049
GRS wie Ra 2019/04/0074 B 27. Jänner 2020 RS 3
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes außer allgemeinen Ausführungen sowie einem Verweis auf die Begründungen des Bescheides der belangten Behörde und des angefochtenen Erkenntnisses kein sonstiges auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche VwGH 30.4.2019, Ro 2017/06/0001; 28.12.2018, Ra 2018/11/0030; jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070049.L03