Verwaltungsgerichtshof
16.05.2022
Ra 2021/07/0049
GRS wie Ra 2017/02/0118 B 4. Dezember 2017 RS 1
Der Bestimmung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wird - aus Rechtschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Strafbescheides bzw. der Entscheidung des VwG die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, die beschuldigte (bestrafte) Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0048).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070049.L01