Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2021/07/0027
Der Umfang der Instandhaltungspflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 ist - etwa auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Nebenanlagen im Sinn dieser Bestimmung - auch einer gesonderten Feststellung mit Bescheid zugänglich vergleiche VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0060). Liegt ein solcher Feststellungsbescheid nicht vor und ist hinsichtlich eines (alten) Wasserbenutzungsrechts ein Bewilligungsbescheid, aus dem sich der Konsens ergibt, nicht mehr vorhanden, ist der Versuch zu unternehmen, den wasserrechtlichen Konsens zu rekonstruieren und zu ermitteln, welche Anlagen und Anlagenteile (Nebenanlagen) vom Wasserbenutzungsrecht erfasst werden. Hinsichtlich der erfassten Anlagen (Anlagenteile) besteht die Erhaltungspflicht im Umfang der Gewährleistung jenes Zustandes, der erforderlich ist, um eine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte hintanzuhalten vergleiche VwGH 23.2.2012, 2010/07/0039).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070027.L05