Verwaltungsgerichtshof
30.06.2022
Ra 2021/07/0027
Auf Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 gegründete Aufträge zu Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Kanälen oder künstlichen Gerinnen setzen voraus, dass für eine solche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde; sei es, dass für die Anlage selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass sie als Nebenanlage iSd. Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigen bewilligten Wasseranlage ist vergleiche VwGH 27.3.2008, 2007/07/0088).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070027.L03