Verwaltungsgerichtshof
17.02.2021
Ro 2021/07/0003
Nach Paragraph 116, Absatz 2, erster Satz WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus), wenn ihm eine auf der Grundlage des WRG 1959 getroffene Entscheidung des VwG zugestellt wurde (und er dagegen Revision zu erheben beabsichtigt), die Revision ab dem Tag der Zustellung innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG zu erheben. Nur dann, wenn dem Bundesminister eine solche Entscheidung nicht zugestellt wurde, beginnt die sechswöchige Revisionsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021070003.J01