Verwaltungsgerichtshof
04.05.2021
Ra 2021/07/0001
Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG 1959 stellt im Tatbestandsbereich nicht auf eine Änderung des Stands der Technik ab, sondern nur darauf, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Wenn auch das Erkennbarwerden von Umständen, auf die bei Erteilung der Bewilligung nicht geachtet wurde oder die unrichtig eingeschätzt wurden, Anlass für Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 sein kann, dann zeigt dies, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht von einer Änderung des Stands der Technik abhängt vergleiche VwGH 21.9.1995, 95/07/0058; 11.9.1997, 94/07/0166).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070001.L03